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Wohngebäudeversicherung – Schäden aufgrund undichter Silikonfugen

Urteil des BGH – Versicherer sind nicht verpflichtet zu leisten

In seinem Urteil vom 20.10.2021 entschied der BGH, dass Gebäudeversicherer für Nässeschäden, die durch undichte Silikonfugen ausgetretenes Leitungswasser verursacht wurden, nicht leisten muss.
Damit die Leistungswasserversicherung im Rahmen der verbundenen Gebäudeversicherung für einen Schaden aufkommen muss, ist ausschlaggebend, dass das Leitungswasser aus dem Rohrsystem (Rohre der Wasserversorgung) bestimmungswidrig ausgetreten ist. Eine undichte Silikonfuge habe jedoch keine Verbindung mit dem Rohrsystem des Gebäudes, weshalb der Versicherungstatbestand nicht erfüllt wird.
Die Versicherung ist demnach nicht verpflichtet für Schäden im Zusammenhang mit undichten Silikonfugen zu zahlen, weil das Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB genannten Quelle ausgetreten ist.

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Welche Gebäudeversicherer leisten bei Nässeschäden aufgrund undichter Silikonfugen und welche nicht?

Trotz der Tatsache, dass die Rechtsprechung entschieden hat, dass im Rahmen der Leitungswasserversicherung in der Gebäudeversicherung Versicherer nicht verpflichtet sind Schäden aufgrund undichter Silikonfugen zu regulieren, gibt es jedoch eine Reihe kunden freundlicher Versicherer, die trotzdem leisten.

Klar muss natürlich sein, dass derartige Schäden relativ häufig vorkommen und die Ursache hier vor allem der mangelnden Wartung und Erneuerung von Silikonfugen geschuldet ist, die sich eigentlich kostengünstig verhindert lassen könnte.
Versicherer, die hier also trotzdem regulieren sind insofern natürlich als kundenfreundlich anzusehen, tatsächlich führt diese Schadenursache mittel- bzw. langfristigt auch zu steigenden Versichererungsbeiträgen der hier eine Leistungspflicht anerkennenden Versicherer. Dessen sollte man sich als Kunden ebenfalls bewusst sein.

Diese Versicherer leisten bei undichten Silikonfugen

Folgende Versicherer beantworteten die schriftliche Anfrage, ob für undichte Silikonfugen als Schadenursache geleistet würde mit JA:

  • Allianz Gebäudeversicherung: hat hier bisher reguliert und auch weiterhin vor für derartige Schäden aufzukommen, entgegen dem BGH Urteil.
  • AIG Europe S.A.: Der Versicherer reguliert diese Art von Nässeschäden und hat dies seit 2019 auch in seinen AVB klargestellt.
  • Alte Leipziger: Zumindest für die Gebäudetarife ab 1.12.2021 wurde eine Leistung für Nässeschäden aufgrund von defekten Silikonfugen in den Bedingungen aufgenommen. Bei älteren Tarifen besteht rechtlich demnach also kein Leistungsanspruch gegenüber der Alte Leipziger. Versicherte sollten dies berücksichtigen und besser auf die neuen Tarife umstellen lassen.
  • AXA Versicherung AG: Zwar wird in den Bedingungen nicht auf eine Leistungspflicht eingegangen, die Regulierungspraxis der AXA sah und sieht jedoch eine Kostenübernahme bei derartigen Schäden vor.
  • Barmenia Allgemeine Versicherung AG: Die Gebäudeversicherungstarife der Barmenia leisten nur in der aktuellen Premiumvariante der Barmenia Wohngebäudeversicherung (ab 2021) für Nässeschäden aufgrund undichter Fugen. Bedeutet also, dass bei älteren Tarifen kein Leistungsanspruch besteht
  • Basler Wohngebäudeversicherung: Die Basler Sachversicherung stellt klar, dass sie dem Urteil des BGH nicht folgt und daher nach wie vor für Nässeschäden im Zusammenhang mit undichten Fugen z.B. an der Dusche/Badewanne leisten würde.
  • Bayerische Hausbesitzer-Versicherungsgesellschaft: Derzeit reguliert dieser Versicherer diese Art von Schäden, das letzte Urteil, ob man auch zukünftig in so einem Fall weiterleisten würde, ist jedoch inter noch nicht gefällt.
  • Direkt AS – direkt home : In den Deckungskonzepten der Con4B, unter anderem bei der Direkt Assekuranz wären Fugen und gefließte Bereiche mitversichert (im Rahmen der Deckung – unbenannte Gefahren)
  • Domcura Wohngebäudeversicherung: Der Assekuradeur Domcura stellt klar, dass mindestens für alle Deckungskonzepte ab 2018 für Schäden aufgrund undichter Fugen geleistet wird.
  • Gothaer Wohngebäudeversicherung Aufgepasst! teilweise wird je nach Produktlinie geleistet, aber anscheinend hält sich der Versicher zumindest offen in den Tarifen, in denen ein diesbezüglicher Leistungseinschluss nicht klar definiert wird, nicht leisten zu müssen. Am besten sollte man daher als Kunden den Versicherer anschreiben und sich den Einschluss in seinem Tarif bestätigen lassen.
  • Grundeigentümer Versicherung: Der Versicherer regulierte in der Vergangengeit, hat jedoch bezüglich der zukünftigen Regulierungspraxis noch keine abschließende Entscheidung getroffen.
  • Interrisk Gebäudeversicherung: Die Interrisk hat bisher immer und wird auch weiterhin an ihrer Regulierungspraxis festhalten und für Nässenschäden aufgrund defekter Fliesen und Fugen leisten.
  • Konzept und Marketing: Hat bisher in diesem Zusammenhang reguliert und möchte dies auch weiterhin tun und in den Bedingungen verankern.
  • Nürnberger Versicherung: hat bisher geleistet und möchte dies weiterhin und in zukünftigen Bedingungswerken zudem transparent vermerken.
  • Rhion Versicherung: Wird als Leitungswasserschaden normal reguliert
  • Signal Iduna Versicherung: hat bereits bisher entsprechend diese Schäden reguliert und möchte dies zukünftig in den Bedingungen verankern
  • VHV Wohngebäudeversicherung: hat bereits bisher entsprechend diese Schäden reguliert und möchte dies zukünftig in den Bedingungen verankern
  • Zurich Gebäudeversicherung: bereits bisher entsprechend diese Schäden reguliert und möchte dies zukünftig in den Bedingungen verankern

Bei diesen Versicherern wird nicht geleistet, bzw. es herrscht noch keine definitive Zusage

Die Arag Wohngebäudeversicherung, Ergo Gebäudeversicherung, wobei diese im Einzelfall abwägt, ob der Schaden vorhersehbar war oder nicht. Dialog/Generali haben bereits klargestellt nicht zu leisten. Versicherer wie die Provinzial, Versicherungskammer Bayern halten sich noch offen, ob Sie zukünftig weiterhin derartige Schäden regulieren oder dem Urteil des BGH folgen werden.
Auch die R+V Gebäudeversicherung hat noch kein abschließendes Urteil für sich selbst gefällt, insofern darf man sich auch bei diesem Versicherer nicht darauf verlassen, dass ein Reguierung erfolgen würde.

Bitte Bedingungen prüfen oder Bestätigung des Versicherers einholen

Sofern man seine Gebäudeversicherung bei einem Versicherer hat, der keine definitive Absicherung garantiert oder dies nur für neuere Bedingungen transparent in den Bedingungen für bestimmte Tarife aufnehmen möchte, sollte man am besten direkt beim Versicherer schriftlich nachfragen und sich einen Einschluss bestätigen lassen.

Noch sinnvoller wäre es, einfach zu einem der Versicherer zu wechseln, die eine Kostenübernahme der Schäden bereits zugesagt haben.

Instandhaltungsobliegenheiten beachten

Versicherer könnten übrigens im Schadenfall immer auf die Instandhaltungsobliegenheiten verweisen und unter Umständen trotzdem einen solchen Schaden mit der Begründung ablehnen, dass Fugen alle paar Jahre erneuert werden müssen.
Jeder Hauseigentümer ist daher angehalten sein Wohngebäude diesbezüglich Instand zu halten bzw. dafür zu sorgen, dass auch seine Mieter dies tun. Nur so ist gewährleistet, dass es im Schadenfall keine Probleme mit dem Versicherer gibt.

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