In seinem Urteil vom 20.10.2021 entschied der BGH, dass Gebäudeversicherer für Nässeschäden, die durch undichte Silikonfugen ausgetretenes Leitungswasser verursacht wurden, nicht leisten muss.
Damit die Leistungswasserversicherung im Rahmen der verbundenen Gebäudeversicherung für einen Schaden aufkommen muss, ist ausschlaggebend, dass das Leitungswasser aus dem Rohrsystem (Rohre der Wasserversorgung) bestimmungswidrig ausgetreten ist. Eine undichte Silikonfuge habe jedoch keine Verbindung mit dem Rohrsystem des Gebäudes, weshalb der Versicherungstatbestand nicht erfüllt wird.
Die Versicherung ist demnach nicht verpflichtet für Schäden im Zusammenhang mit undichten Silikonfugen zu zahlen, weil das Wasser nicht aus einer in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB genannten Quelle ausgetreten ist.
Trotz der Tatsache, dass die Rechtsprechung entschieden hat, dass im Rahmen der Leitungswasserversicherung in der Gebäudeversicherung Versicherer nicht verpflichtet sind Schäden aufgrund undichter Silikonfugen zu regulieren, gibt es jedoch eine Reihe kunden freundlicher Versicherer, die trotzdem leisten.
Klar muss natürlich sein, dass derartige Schäden relativ häufig vorkommen und die Ursache hier vor allem der mangelnden Wartung und Erneuerung von Silikonfugen geschuldet ist, die sich eigentlich kostengünstig verhindert lassen könnte.
Versicherer, die hier also trotzdem regulieren sind insofern natürlich als kundenfreundlich anzusehen, tatsächlich führt diese Schadenursache mittel- bzw. langfristigt auch zu steigenden Versichererungsbeiträgen der hier eine Leistungspflicht anerkennenden Versicherer. Dessen sollte man sich als Kunden ebenfalls bewusst sein.
Folgende Versicherer beantworteten die schriftliche Anfrage, ob für undichte Silikonfugen als Schadenursache geleistet würde mit JA:
Die Arag Wohngebäudeversicherung, Ergo Gebäudeversicherung, wobei diese im Einzelfall abwägt, ob der Schaden vorhersehbar war oder nicht. Dialog/Generali haben bereits klargestellt nicht zu leisten. Versicherer wie die Provinzial, Versicherungskammer Bayern halten sich noch offen, ob Sie zukünftig weiterhin derartige Schäden regulieren oder dem Urteil des BGH folgen werden.
Auch die R+V Gebäudeversicherung hat noch kein abschließendes Urteil für sich selbst gefällt, insofern darf man sich auch bei diesem Versicherer nicht darauf verlassen, dass ein Reguierung erfolgen würde.
Sofern man seine Gebäudeversicherung bei einem Versicherer hat, der keine definitive Absicherung garantiert oder dies nur für neuere Bedingungen transparent in den Bedingungen für bestimmte Tarife aufnehmen möchte, sollte man am besten direkt beim Versicherer schriftlich nachfragen und sich einen Einschluss bestätigen lassen.
Noch sinnvoller wäre es, einfach zu einem der Versicherer zu wechseln, die eine Kostenübernahme der Schäden bereits zugesagt haben.
Versicherer könnten übrigens im Schadenfall immer auf die Instandhaltungsobliegenheiten verweisen und unter Umständen trotzdem einen solchen Schaden mit der Begründung ablehnen, dass Fugen alle paar Jahre erneuert werden müssen.
Jeder Hauseigentümer ist daher angehalten sein Wohngebäude diesbezüglich Instand zu halten bzw. dafür zu sorgen, dass auch seine Mieter dies tun. Nur so ist gewährleistet, dass es im Schadenfall keine Probleme mit dem Versicherer gibt.