Hausbesitzer agierte korrekt
Im vorliegenden Fall kam es zu einem Frostschaden, obwohl der Hausbesitzer die Heizung auf „Frost“ gestellt hatte. Darüber hinaus kontrollierte ein Ehepaar aus der Nachbarschaft zweimal die Woche das unbewohnte Ferienhaus. Dennoch kam es zu einem Wasserschaden durch Frost. Der Versicherer kam zu dem Schluss, dass die durchgeführten Maßnahmen bei angekündigtem Frost, die entsprechende Heizungseinstellung und Kontrolle durch Nachbarn, nicht ausreichend gewesen seien, und verweigerte vor diesem Hintergrund die Zahlung. Das OLG wollte den Ausführungen der Versicherung jedoch nicht folgen und kam zu dem Schluss, dass seitens des Hausbesitzers keinerlei Obliegenheitsverletzungen vorlagen. Der Versicherer muss für den Schaden aufkommen.