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Frostschaden im Ferienhaus – ein aktuelles Urteil

Frostschäden sind, unabhängig davon, wo sie auftreten, mehr als nur ärgerlich. Geplatzte Wasserrohre können schnell zu einem Schaden in fünfstelliger Summe führen. Hauseigentümer oder Mieter stellen den Schaden bei einer dauerhaft bewohnten Immobilie in der Regel recht schnell fest und können Schadensbegrenzung betreiben. Etwas anders verhält es sich jedoch, wenn in einem nicht dauerhaft bewohnten Ferienhaus ein Rohrbruch eintritt. Schmilzt das Eis wieder, kann es auf Wochen hin zu einem kontinuierlichen Austritt an Leitungswasser im Haus kommen, ohne, dass dies bemerkt wird.
Die Versicherer kalkulieren bei Ferienwohnungen oder Ferienhäuser schon mit anderen Risikoprämien, Grundlage ist die Frage nach der Dauer, für die das Objekt unbewohnt ist. Kommt es jedoch zu einem Schaden, sollte der Versicherer in der Pflicht zur Kostenübernahme sein.

Kundenzufriedenheit

Hausbesitzer muss vorbeugend agieren

Grundsätzlich gilt zunächst einmal, dass der Hausbesitzer selbst einem möglichen Wasserschaden entgegenwirken muss. Dies basiert allerdings nicht auf dem Umstand, dass er täglich in das Ferienhaus fährt, um nachzuschauen. Die Heizung muss im Winter jedoch auf „Stern“ stehen, heißt, Mindestwärme, und es kann auch sinnvoll sein, den Hauptwasserhahn zu schließen. Nicht jeder Versicherer steht jedoch auf dem Standpunkt, dass damit der ordnungsgemäßen Schadensvorbeugung Rechnung getragen ist, wie das Oberlandesgericht Oldenburg jetzt feststellen musste (Aktenzeichen: 5 U 190/14). Streitwert war ein Leitungswasserschaden in Höhe von 11.000 Euro.

Hausbesitzer agierte korrekt

Im vorliegenden Fall kam es zu einem Frostschaden, obwohl der Hausbesitzer die Heizung auf „Frost“ gestellt hatte. Darüber hinaus kontrollierte ein Ehepaar aus der Nachbarschaft zweimal die Woche das unbewohnte Ferienhaus. Dennoch kam es zu einem Wasserschaden durch Frost. Der Versicherer kam zu dem Schluss, dass die durchgeführten Maßnahmen bei angekündigtem Frost, die entsprechende Heizungseinstellung und Kontrolle durch Nachbarn, nicht ausreichend gewesen seien, und verweigerte vor diesem Hintergrund die Zahlung. Das OLG wollte den Ausführungen der Versicherung jedoch nicht folgen und kam zu dem Schluss, dass seitens des Hausbesitzers keinerlei Obliegenheitsverletzungen vorlagen. Der Versicherer muss für den Schaden aufkommen.