Was passiert mit dem Keller?
Räumlichkeiten, in denen sich nach außen führende Wasserrohre befinden, können häufig nicht beheizt werden, beispielsweise Waschküchen oder Kellerräume. In diesem Fall empfiehlt es sich, das Wasser aus den nach außen führenden Rohren abzulassen. Damit verhindert der Hausbesitzer auch einen Rohrbruchschaden im Außenbereich der Leitung.
Die allgemeinen Wohngebäudeversicherungen sehen folgende Punkte vor:
- Die Räumlichkeiten müssen ausreichend beheizt sein, um ein Einfrieren der Rohre zu verhindern.
- Alternativ müssen alle Leitungen komplett entleert sein.
- Die Heizung muss sich in einem ordnungsgemäßen und vollfunktionsfähigen Zustand befinden.
Diese Vorgaben gelten natürlich auch für Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen. Die Tatsache, dass sich der Mieter oder Eigentümer nicht kontinuierlich dort aufhält, entbindet ihn nicht von der Pflicht, ebenfalls alles zu unternehmen, was ein Einfrieren und damit einen möglichen Rohrbruch verhindert. Der BGH hatte in einem solchen Fall zuungunsten der Versicherung entschieden (25.06.2008, IV ZR 233/06). Der Versicherer hatte die Leistung verweigert, da der Versicherungsnehmer erst nach 11 Tagen die Heizung wieder kontrollierte. Dies stuften die Richter als „gewöhnlichen Lauf der Dinge“ und damit ausreichend ein.