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Wohngebäudeversicherung – Heizen ist Pflicht

Frostnächte kann es bis in den April hinein geben. Dauerfrost ist zu diesem Zeitpunkt in unseren Breitengraden nicht mehr zu erwarten, aber es wird auch im nächsten Jahr wieder einen Winter geben. Mitte Januar 2016 sorgte das Hoch „Benno“ bei glasklarer Luft dafür, dass die Temperaturen bis auf Minus 15 Grad sanken. Dass Mieter und Eigentümer ihre Wohnungen beheizen, solange sie da sind, ist nachvollziehbar. Wie sieht es aber beispielsweise aus, wenn die

Kundenzufriedenheit

Bewohner in Urlaub sind?

Wohngebäudeversicherer sehen beheizte Wohnungen vor (Obliegenheitspflicht).

Einer der Bestandteile der Wohngebäudeversicherung ist der finanzielle Ersatz bei Leitungswasserschäden. Dazu zählen auch Schäden durch Rohrbruch, bedingt durch Frost. Die Wohngebäudeversicherung verlangt von den Versicherungsnehmern eindeutig, dass diese im Vorfeld alles zu unternehmen haben, um einem möglichen Schaden präventiv entgegenzuwirken. Dazu zählen auch vorbeugende Maßnahmen bei Frost. Immobilienbesitzer müssen daher dafür Sorge tragen, dass die Wohnräume soweit beheizt sind, dass ein Einfrieren der Leitungen verhindert wird.

Was passiert mit dem Keller?

Räumlichkeiten, in denen sich nach außen führende Wasserrohre befinden, können häufig nicht beheizt werden, beispielsweise Waschküchen oder Kellerräume. In diesem Fall empfiehlt es sich, das Wasser aus den nach außen führenden Rohren abzulassen. Damit verhindert der Hausbesitzer auch einen Rohrbruchschaden im Außenbereich der Leitung.

Die allgemeinen Wohngebäudeversicherungen sehen folgende Punkte vor:

  • Die Räumlichkeiten müssen ausreichend beheizt sein, um ein Einfrieren der Rohre zu verhindern.
  • Alternativ müssen alle Leitungen komplett entleert sein.
  • Die Heizung muss sich in einem ordnungsgemäßen und vollfunktionsfähigen Zustand befinden.

Diese Vorgaben gelten natürlich auch für Ferienwohnungen oder Zweitwohnungen. Die Tatsache, dass sich der Mieter oder Eigentümer nicht kontinuierlich dort aufhält, entbindet ihn nicht von der Pflicht, ebenfalls alles zu unternehmen, was ein Einfrieren und damit einen möglichen Rohrbruch verhindert. Der BGH hatte in einem solchen Fall zuungunsten der Versicherung entschieden (25.06.2008, IV ZR 233/06). Der Versicherer hatte die Leistung verweigert, da der Versicherungsnehmer erst nach 11 Tagen die Heizung wieder kontrollierte. Dies stuften die Richter als „gewöhnlichen Lauf der Dinge“ und damit ausreichend ein.