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Unwetterschäden – nicht alle Policen decken alles

Das Wochenende vom 27. Mai bis zum 29. Mai 2016 brachte für Teile Deutschlands wieder verheerende Unwetter. Diesmal waren Baden-Württemberg und Teile Bayerns am schlimmsten betroffen. In erster Linie sind es Immobilienbesitzer, die spätestens jetzt überprüfen, ob ihre Policen für die aufgetretenen Schäden einstehen. Mieter und Autobesitzer sollten aber ebenfalls einmal einen Blick in den Versicherungsschein werfen.

Elementarschadenversicherung kein Standard

Die klassische Wohngebäudeversicherung und die Hausratversicherung decken zwar Schäden durch Sturm, Blitzschlag und Hagel. Die Grunddeckung kommt aber nicht durch Schäden auf, die beispielsweise durch überlaufende Gullis oder durch Schlammlawinen entstehen. Zeitgemäße Wohngebäudeversicherungen bieten die Elementarschadenabdeckung zwar automatisch an, der Versicherungsnehmer kann diese jedoch wieder abwählen. Mieter eines Einfamilienhauses sollten überprüfen, ob sie ihre Hausratversicherung nicht um diesen Baustein erweitern wollen. Die Versicherungen des Vermieters übernehmen nur die Schäden am Objekt selbst. Durch eingedrungenen Schlamm zerstörte Möbel sind dadurch nicht versichert. Die jährliche Zahl an Unwettern nimmt subjektiv gesehen zu, die Heftigkeit ebenfalls. Die Annahme „ich lebe mitten in der Stadt, da passiert schon nichts“ kann gewagt sein.

Kundenzufriedenheit

Spezialfall Auto

Wird ein geparktes Auto während eines Unwetters durch herabstürzende Äste oder durch Hagelkörner beschädigt, ersetzt die Teilkasko den entstandenen Schaden. Gleiches gilt auch, wenn dies während der Fahrt passiert und beispielsweise ein Ast auf die Straße fällt. Beschädigt der Fahrer das Auto jedoch dadurch, dass er gegen einen bereits auf der Straße liegenden Baum fährt, ist die Entschädigung durch die Teilkaskoversicherung ausgeschlossen. In diesem Fall können die Kosten für die Reparatur nur durch die Vollkaskoversicherung reguliert werden.

Es gibt allerdings auch den Sachverhalt, dass der Versicherer von der Leistung befreit ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Fahrer beispielsweise vorsätzlich eine bereits unter Wasser stehende Straße befährt und es zu einem Flutschaden am Auto kommt. In diesem Fall greift nicht mehr die grobe Fahrlässigkeit, sondern bereits Vorsatz.