Die Wohngebäudeversicherung stand in der jüngeren Vergangenheit häufiger in der Kritik. Ursache waren die Prämiensteigerungen bei diesen Policen. Allerdings dürfen die Versicherungsnehmer nicht vergessen, dass die verheerenden Unwetter der letzten Jahre genau diese Versicherungssparte besonders belastet haben. Wäre, wie von der Politik gewünscht, die Akzeptanz der Elementarschadenversicherung bei den Hausbesitzern größer, wären die Regulierungen noch höher ausgefallen. Allerdings haben die Versicherer auch die Option, Leistungen zu kürzen, wenn der Versicherungsnehmer seinen sogenannten Obliegenheitspflichten nicht nachkommt.
Bleiben wir bei dem Beispiel der Elementarschadenversicherung. Der Abschluss dieser Police alleine ist nicht ausreichend, um im Schadensfall auch den Schaden ersetzt zu bekommen. Der Versicherungsnehmer hat durchaus Pflichten, die noch nicht einmal im Vertrag explizit erwähnt sein müssen. Dazu zählt beispielsweise die ordnungsgemäße Wartung der Rückstauventile. In erster Linie müssen diese in hochwassergefährdeten Räumen vorhanden sein, um definitiv Deckung durch den Versicherer zu erhalten. Dazu kommt in diesem Zusammenhang die Verpflichtung, die Abflussrohre auf dem Grundstück freizuhalten. In Kellerräumen gelagerte Gegenstände müssen zudem mindestens zwölf Zentimeter über dem Boden gelagert sein. Einige Versicherer definieren die Lagerhöhe in ihrem Bedingungswerkt mit 50 Zentimetern.
Diese Sachverhalte, die Obliegenheiten des Versicherungsnehmers, sind in diesen Details nur wenigen Versicherungsnehmern auch tatsächlich bekannt.
Das beliebteste sprachliche Gegenstück zu Wasser ist Feuer. Und so, wie es gewisse Regularien bei der Elementarschadenversicherung in Bezug auf Überschwemmungsschäden gibt, sieht auch die Wohngebäudeversicherung für die Brandversicherung Verhaltensmaßnahmen auf Seiten des Versicherungsnehmers vor. Da dieser schon gesetzlich dazu verpflichtet ist, die Verkehrssicherheit einer Immobilie zu gewährleisten, gehen die Versicherungsbedingungen häufig gar nicht darauf ein. Das bedeutet allerdings nicht, dass sie keine Voraussetzung wären, um im Schadensfall auch Versicherungsschutz zu haben.
Der E-Check umfasst einen Test aller im Haushalt befindlichen Elektrogeräte und der elektrischen Leitungen. Er wird von Fachbetrieben durchgeführt und ist bei Gewerbeimmobilien Pflicht, ebenso wie für öffentliche Gebäude wie Schulen, Museen oder Ämter und vermieteten Objekten. Hausbesitzer sollten klären, ob die Gemeinde, in der die Immobilie steht, einen E-Check auch für private selbst genutzte Immobilien verpflichtend vorsieht.
Die Prüfungszeiträume variieren, abhängig von den zu prüfenden Anlagen. Für statische Anlagen sehen die Fachbetriebe einen Abstand von vier Jahren als akzeptabel an, für bewegliche Anlagen von sechs Monaten. Elektrisch Leitungen müssen je nach Gemeinde alle fünf bis zehn Jahre kontrolliert werden.
Angenommen, ein Wohnhaus stammt aus den 50er Jahren. Die elektrischen Leitungen entsprechen häufig nicht mehr dem Standard des Jahres 2018. Kommt es durch einen Kurzschluss zu einem Brand, wird der Versicherer zunächst prüfen, ob die elektrischen Leitungen technisch einwandfrei waren, oder Mängel aufgewiesen hatten. Bei einer selbstgenutzten Immobilie ist die mögliche gesetzliche Vorschrift für den E-Check zweitrangig. Die Verpflichtung des Eigentümers, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten, bietet die gesetzliche Grundlage, dass ein Versicherer die Leistung verweigern kann, wenn die Zertifizierung fehlt. Weist der Eigentümer die Zertifizierung der Leitungen durch einen E-Check nach, besteht definitiv Anspruch auf Schadensersatz.