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Wasserschaden – muss der Mieter haften?

Das OLG Düsseldorf hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von der Wohngebäudeversicherung es Vermieters für einen verursachten Wasserschaden haftbar gemacht werden kann (A. Z. 20.05.2016 – I-24 U 164/15). Für die Urteilsfindung war zu klären, ob seitens des Mieters eine grobe oder einfache Fahrlässigkeit vorlag.

Der Sachverhalt

Ausgangslage war ein „Kochendwassergerät“, ein Boiler, welchen der Mieter sporadisch nutzte. Der Boiler war direkt an die Wasserleitung angeschlossen. Der Mieter nutzte das Gerät und war der Ansicht, den Wasserhahn vollständig geschlossen zu haben. Dies war jedoch nicht der Fall. Es traten große Mengen Wasser aus, der Schaden belief sich auf 10.000 Euro. Die Wohngebäudeversicherung unterstellte dem Mieter aufgrund des nicht vollständig geschlossenen Wasserhahns grobe Fahrlässigkeit und forderte von ihm die Entschädigungssumme zurück.

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Das Urteil

Die Richter vertraten den Standpunkt, dass die Regressforderung nur berechtigt sei, wenn dem Mieter grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden könne. Dies nachzuweisen, sei Sache der Klägerin, da die Forderungen und die Erfüllung der Schadensersatzansprüche (§ 823 BGB) aus dem Schaden des Vermieters auf das Versicherungsunternehmen übergegangen sei (§ 81,1 Versicherungsvertragsgesetz).

Die Schadensursache, so stellte sich heraus, lag in einer partiellen Verkalkung des Verschlusses. Da der Beklagte den Boiler nur sporadisch nutzte, konnte er nicht erkennen, dass der Wasserhahn defekt war. Ein verkalkter Verschluss führt, so das Gericht, dazu, dass eine Schwergängigkeit auftritt, die auch einen ordnungsgemäßen Verschluss vortäuschen kann. Eine Wasserdichtigkeit muss somit, trotz subjektiver Wahrnehmung, nicht gegeben sein.

Dem Mieter konnte aufgrund der nur sporadischen Nutzung nicht zwingend bekannt sein, dass der Verschluss defekt ist. Der Nutzung lag folglich, wenn überhaupt, nur eine geringe Fahrlässigkeit zugrunde. Nur bei Wissen um die Verkalkung und die daraus resultierende Undichtigkeit wäre der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit und damit der Haftung gegeben gewesen. Die Klägerin konnte dies jedoch nicht belegen.

Trotzdem raten wir auch dem Mieter für so einen Fall eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die ebenfalls für Mietsachschäden aufkommt. Denn diese hätte, sofern die Regreßforderung rechtens gewesen wäre, die Kosten dieser Schadenersatzforderung erstattet.