Antrag wird oft zunächst angenommen – aber nicht ungeprüft
Viele Antragsteller glauben, dass falsche Angaben kaum auffallen, weil der Antrag zunächst angenommen wird. Tatsächlich ist es richtig, dass manche Versicherer den Vertrag zuerst policieren, auch wenn die Anzahl, Art oder Höhe der Vorschäden nicht korrekt angegeben wurde.
Doch das bedeutet nicht, dass die Angaben ungeprüft bleiben.
Abgleich mit dem Vorversicherer erfolgt meist sehr schnell
Die meisten Versicherer kontaktieren zeitnah den Vorversicherer, um die Schadenangaben abzugleichen. Häufig geschieht dies direkt nach Antragstellung oder spätestens vor endgültiger Policierung.
Dabei wird geprüft, ob:
- alle Schäden angegeben wurden
- die Schadenarten korrekt sind
- die Schadenhöhen plausibel stimmen
- der Zeitraum richtig erfasst wurde
Weichen die Angaben ab, entsteht sofort ein Problem. Hätte die korrekte Angaben der Vorschäden zu einer Ablehnung des Antrags geführt, wird in diesem Fall der Versicherer von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
Sie stehen dann nicht nur ohne Versicherungsschutz da, auch der bereits bestätigte Versicherungsschutz wird widerrufen. Sollte in der Zwischenzeit seit Policierung oder Erteilung einer vorläufigen Deckungszusage bereits ein Schaden eingetreten sein, würde der Versicherer nicht hierfür leisten.
Mögliche Folgen: Rücktritt oder Vertragsaufhebung
Stellt sich heraus, dass Vorschäden falsch oder unvollständig angegeben wurden, kann dies als vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung gewertet werden.
Typische Konsequenzen sind:
- Rücktritt des Versicherers vom Vertrag
- Anfechtung wegen arglistiger Täuschung
- Kündigung oder Vertragsanpassung (Vertragsanpassung wie z.B. ein höherer Selbstbehalt oder Beitrag wäre dabei noch das geringere Übel)
- Ablehnung der Leistung im Schadenfall
Das bedeutet im schlimmsten Fall: Der Eigentümer steht plötzlich ohne Versicherungsschutz da.
Zudem haben Sie wertvolle Zeit verloren, denn der eigentlich sicher geglaubte Versicherungsschutz, welcher widerrufen wird und die Suche nach einer neuen Gebäudeversicherung, die sich je nach Anzahl der Vorschäden nicht so einfach gestalten könnte, wie gedacht, würde unweigerlich dazu führen, dass das Gebäude zumindest eine zeitlang dem Risiko ausgesetzt ist, gar keinen Versicherungsschutz zu haben.
Sofern Ihr Gebäude finanziert wurde, kann dies im schlimmsten Fall zu Problemen mit Ihrer Bank führen.
Besonders kritisch: Wenn der Fehler erst im Schadenfall auffällt
Noch gravierender wird es, wenn die falschen Angaben erst bei einem neuen Schaden entdeckt werden. Denn spätestens dann prüft der Versicherer die Vertragsgrundlagen sehr genau.
Wird dann festgestellt, dass Vorschäden verschwiegen wurden, kann die Regulierung verweigert werden. Gerade bei Gebäudeschäden können schnell Kosten im fünf- oder sechsstelligen Bereich entstehen.
Ein solcher Fall kann finanziell existenzbedrohend sein.
Es lohnt sich nicht, Vorschäden zu verschweigen
Die Versuchung ist manchmal groß: Man möchte bessere Konditionen erhalten oder überhaupt einen Versicherer finden, der den Antrag annimmt.
Doch die Realität ist klar: Versicherer haben heute sehr gute Möglichkeiten, Schadenverläufe nachzuvollziehen. Ein kurzfristiger Vorteil führt langfristig fast immer zu erheblichen Risiken.
Empfehlung: Schadenaufstellung vor Kündigung anfordern
Wenn man sich nicht mehr sicher an die genaue Anzahl oder Höhe der Schäden erinnern kann, sollte man unbedingt vor Kündigung der bestehenden Versicherung eine Schadenaufstellung anfordern.
Wichtig sind dabei:
- Feuer / Sturm / Hagel / Leitungswasser: letzte 5 Jahre
- Elementarschäden (z. B. Überschwemmung, Rückstau): letzte 10 Jahre
Mit diesen Daten kann man:
- einen neuen Versicherer gezielt anfragen (gerne sind wir dabei behilflich).
- alle Schäden korrekt angeben
- spätere Streitigkeiten vermeiden
So bleibt der Versicherungsschutz stabil und rechtssicher.