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Wer haftet für Leitungswasserschäden an Bodenbelägen und Tapeten etc.?

Bei Leitungswasserschäden an Innenanstrichen, Bodenbelägen oder Tapeten besteht unter Umständen eine Doppelversicherung mit der Hausratversicherung, sofern die betroffene Wohnung vermietet ist.

Denn die Gebäudeversicherung versichert mit dem Gebäude festverbundene Bestandteile, ebenso versichert die Hausratversicherung nach §8 Nr1 h VHB 2010 Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen, um Nässeschäden an Bodenbelägen, Innenanstrichen und Tapeten zu beseitigen.

Von wem stammt die Tapete oder der Teppich

Wurde der Teppich, Laminat, Parket oder z.B. die Tapete hingegen vom Mieter eingebracht besteht keine Doppelversicherung. Da es sich um Mieteinbauten handelt. sind diese Dinge klar nur in der Hausrat- nicht aber der Wohngebäudeversicherung abgesichert. Der Mieter müsste einen solchen Schaden also über seine Hausratversicherung regulieren.
Besteht eine solche Hausratversicherung beim Mieter nicht, so haftet die Gebäudeversicherung dennoch nicht.

Die Hausratversicherung leistet ferner auch stets nur für Reparaturen der Bodenbeläge, nicht jedoch für Reparaturen des Fußbodens. Dies fällt immer in den Bereich der Wohngebäudeversicherung.

Kundenzufriedenheit

Achtung Rohrbruchschäden

Wird in Folge eines Rohrbruches jedoch die Wand aufgebrochen, so ist die Wohngebäudeversicherung in jedem Fall für die Kosten der Beseitigung dieses Schadens zuständig. Was den Schade jedoch an der Tapete z.B. angeht, so ist die Hausratversicherung bei einem Nässeschaden nur für den Teil zuständig, der ohne das Aufbrechen der Wand angefallen wäre.

Hausratversicherung leistet nur bei gemieteter Wohnung

Nur sofern die Wohnung gemietet wurde oder sich in Sondereigentum befindet haftet die Hausratversicherung für oben beschriebene Reparaturkosten. Sofern die Wohnung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, haftet die Hausratversicherung hierfür nicht.

Bei selbst genutztem Wohneigentum müsste die Gebäudeversicherung für Schäden an Wänden und Fußböden leisten, sofern die Beläge fester Gebäudebestandteil sind.