Was war die Ursache der Gerichtsverhandlung? Aus einer verschlossenen Garage hatten die Täter Werkzeuge, Fahrräder und andere Gegenstände des Versicherungsnehmers gestohlen. Der Eigentümer meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, die Versicherung lehnte eine Regulierung jedoch ab. Das Argument war, dass die Täter das Tor nicht aufgebrochen hätten, sondern mit recht geringem Kraftaufwand aufgeboben hatten. Da dies ohne große Anstrengung zu bewerkstelligen sei, läge kein Einbruch im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.
Gericht mit anderer Einschätzung
Die Richter räumten ein, dass ein Einbruch in der Regel auch mit dem Einsatz von Gewalt verbunden sei. Darüber hinaus müssten in der Regel Gebäudebestandteile zerstört oder stark beschädigt sein. Dabei müssen jedoch nicht zwingend Werkzeuge verwendet werden. In hinzugezogener Sachverständiger räumte ein, dass das Aufbiegen des Garagentors nicht unbedingt ein Werkzeug voraussetze und auch ohne übermäßige Kraftanstrengung zu bewerkstelligen sei. Darüber hinaus sei die Garage selbst in ihrer Substanz auch nicht beschädigt worden. Allerdings, so argumentierten die Richter, sei der Begriff „Gewalt“ recht weitläufig zu definieren. Ein aufgebogenes Garagentor sei ziemlich eindeutig mit Gewalt geöffnet worden, so dass in diesem Fall durchaus ein aktiver Einbruch, ein rechtswidriges Eindringen in die Garage vorliegen würde. Die Richter entschieden daher zugunsten des Versicherungsnehmers bejahten die Forderung nach Schadensersatz.