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Hausratversicherung Thema

Wann ist ein Einbruch ein Einbruch?

Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Passau (Aktenzeichen 1 O 121/15) jüngst auseinandersetzen. Hauseigentümer schützen ihre Liegenschaft durchaus mit Alarmanlagen, verschließbaren Fenstern und auf jeden Fall mit einer Haustür. Bei Garagen liegt der Sachverhalt in der Regel anders. Zwar sind die Garagentore ebenfalls durch ein Schloss gesichert, dennoch lassen sich die Tore auch öffnen.

Kundenzufriedenheit

Gewaltanwendung Definitionssache

Die Versicherungsbedingungen setzen bei einem Einbruch Gewaltanwendung voraus. Ein Einbruch ist erfolgt, wenn der Täter

  • In einen Raum einbricht
  • Einsteigt
  • Mit einem wider den Willen des Bewohners nachgemachten Schlüssel eindringt
  • Sich mithilfe von Werkzeugen Zutritt verschafft

Was war die Ursache der Gerichtsverhandlung? Aus einer verschlossenen Garage hatten die Täter Werkzeuge, Fahrräder und andere Gegenstände des Versicherungsnehmers gestohlen. Der Eigentümer meldete den Schaden seiner Hausratversicherung, die Versicherung lehnte eine Regulierung jedoch ab. Das Argument war, dass die Täter das Tor nicht aufgebrochen hätten, sondern mit recht geringem Kraftaufwand aufgeboben hatten. Da dies ohne große Anstrengung zu bewerkstelligen sei, läge kein Einbruch im Sinne der allgemeinen Versicherungsbedingungen vor.

Gericht mit anderer Einschätzung

Die Richter räumten ein, dass ein Einbruch in der Regel auch mit dem Einsatz von Gewalt verbunden sei. Darüber hinaus müssten in der Regel Gebäudebestandteile zerstört oder stark beschädigt sein. Dabei müssen jedoch nicht zwingend Werkzeuge verwendet werden. In hinzugezogener Sachverständiger räumte ein, dass das Aufbiegen des Garagentors nicht unbedingt ein Werkzeug voraussetze und auch ohne übermäßige Kraftanstrengung zu bewerkstelligen sei. Darüber hinaus sei die Garage selbst in ihrer Substanz auch nicht beschädigt worden. Allerdings, so argumentierten die Richter, sei der Begriff „Gewalt“ recht weitläufig zu definieren. Ein aufgebogenes Garagentor sei ziemlich eindeutig mit Gewalt geöffnet worden, so dass in diesem Fall durchaus ein aktiver Einbruch, ein rechtswidriges Eindringen in die Garage vorliegen würde. Die Richter entschieden daher zugunsten des Versicherungsnehmers bejahten die Forderung nach Schadensersatz.