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Eigentumsübergang bei Immobilien – Risiko Wohngebäudeversicherung

Wer eine Immobilie kauft, weiß in der Regel, dass er die bestehende Wohngebäudeversicherung des Vorbesitzers entweder übernehmen oder innerhalb von vier Wochen nach Eigentumsübergang kündigen kann. Wie es sich allerdings bei einer Schenkung oder einer Erbschaft verhält, wissen die wenigsten.

Erben sind keine Vertragspartner der Versicherungsgesellschaft

Tritt der Erbfall ein, müssen die Erben den Versicherer innerhalb von vier Wochen davon in Kenntnis setzen, dass sie die neuen Eigentümer der Immobilie sind. Dazu ist auch die Vorlage des Grundbuchauszuges notwendig (Paragraf 97 Versicherungsvertragsgesetz). Ist dies nicht der Fall, besteht für den Versicherer keine Leistungspflicht bei einem Schadensfall vier Wochen nach Eigentumsübergang, da er nicht der Vertragspartner der Erben ist. Der Vertrag wurde vom Erblasser unterschrieben. Während andere Rechte und Pflichten aus der Immobilie, Mietertrag oder Grundbesitzabgaben, automatisch auf den Erben übergehen, ist dies bei der Wohngebäudeversicherung nicht der Fall.
Im Gegensatz zum Hauskauf besteht bei einer Erbschaft kein gesondertes Kündigungsrecht. Der neue Eigentümer kann den Vertrag nur zum ordnungsgemäßen Vertragsende kündigen, in der Regel also zum Ende des Versicherungsjahres.

Kundenzufriedenheit

Im Fall einer Erbschaft kommt in vielen Fällen noch ein weiterer Punkt dazu. Steht das Haus nach dem Tod des Eigentümers länger als 60 Tage leer, muss dies dem Versicherer ebenfalls angezeigt werden (Obliegenheiten des Versicherungsnehmers). Leerstände von mehr als 60 Tagen führen zu einer Prämienerhöhung, da das Leistungsrisiko für den Versicherer steigt.
Gleiches gilt übrigens auch für die Hausratversicherung. Bei einem längeren Leerstand, hier gelten auch 60 Tage, muss der Versicherungsnehmer der Gesellschaft diesen Sachverhalt ebenfalls mitteilen.

Die Krux bei der Schenkung

Im Falle einer Schenkung bleibt der Versicherungsnehmer der Wohngebäudeversicherung in der Regel im Haus oder der Wohnung wohnen. Der Beschenkte muss jedoch eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht auf seinen Namen abschließen, da der Vertrag des Vorbesitzers personengebunden ist und nicht auf den neuen Eigentümer lautet (Paragraf 836 BGB). Auch Privathaftpflichttarife beinhalten nur Grundbesitzerhaftpflichtversicherungen für eine selbst genutzte Immobilie. Man benötigt also in dem Fall eine neue eigenstänige Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung.

Das Risiko der Renovierung

Viele Eigentümer oder Erben berücksichtigen häufig nicht die Umstände einer Renovierung. In vielen Fällen steht die zu renovierende Immobilie ebenfalls für einen längeren Zeitraum leer, sprich, ist nicht bewohnt. In diesem Fall greift ebenfalls die Frist von 60 Tagen, welche dem Versicherungsunternehmen angezeigt werden muss. Dabei spielt es keine Rolle, dass tagsüber zwar Handwerker oder die Eigentümer präsent sind. Das Haus gilt versicherungstechnisch als nicht bewohnt. Steht im Rahmen der Renovierungen ein Gerüst am Haus, muss dies der Versicherung, gerade im Hinblick auf die Hausratversicherung, ebenfalls angezeigt werden. Ein Gerüst gilt ebenfalls als Gefahrenerhöhung, da es Einbrechern den Zutritt durch Fenster erleichtert. Diese Form der Gefahrenerhöhung führt jedoch nicht zwangsläufig zu einer temporären Erhöhung der Prämien.

Manche Versicherer versichern bei vorübergehenden Sanierungsarbeiten die betreffenden Räume oft auch nur gegen Sturm und/oder Feuer, nicht aber z.B. gegen Leitungswasserschäden.
In jedem Fall soltte auch eine solche vorübergehende “Gefahrenerhöhung” dem Versicherer z.B. per Email oder Brief angezeigt werden.
Reagiert er nicht umgehend, gilt die Gefahrenerhöhung als mitversichert.